Auszüge:
Besonders hervorzuheben sind folgende in der Satzung getroffene Festlegungen:
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich kirchliche Zwecke. (§3)
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für in der Satzung festgelegte Zwecke verwendet werden. (§3)
- Keine Zuwendungen für Organmitglieder (Vorstand, Beirat). (§3)
- Ihre Aufgaben erfüllt die Stiftung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht nur zum Aufbau des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (§5)
- Die Organe der Stiftung sind Vorstand und Beirat. (§6).
- Die Wirtschaftsführung obliegt dem Vorstand. (§8)
- Der Beirat hat beratende Funktion, genehmigt den vom Vorstand zu erstellenden Wirtschaftsplan und kontrolliert seine Wirtschaftsführung. (§10) Außerdem hat der Beirat eine weitere wichtige Aufgabe: Er ist das Bindeglied zwischen Stiftung und Kirchengemeinde und gewährleistet einen engen Kontakt mit Pastorin/Pastor, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie Kirchenvorstand und Gemeindegliedern.
- Die Verwaltung des Stiftungsvermögens erfolgt durch das Kirchenkreisamt. (§11)